AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte des Handwerksbetriebes Car Wrapping Stuttgart, Kammererstraße 12, 71636 Ludwigsburg– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend “Auftraggeber” genannt. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell vereinbart wurden.

(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftragnehmer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages/ Vertragsgegenstand

(1) Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch einen mündliche oder schriftliche Anfrage des Auftraggebers und eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, und zwar auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe des zu folierenden oder zu stylenden Fahrzeugs.

(2) Gegenstand des Vertrages sind die in der erteilten Auftragsbestätigung genau bezeichneten Arbeiten am jeweiligen Fahrzeug, die den Umfang der Arbeiten bestätigen. Eine genaue Bezeichnung des Fahrzeugs und der durchzuführenden Arbeiten wird in der Auftragsbestätigung ebenfalls festgelegt.

(3) Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Arbeiten maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer Bestätigung des Auftraggebers in Textform.

(4) Die Erstellung eines Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Dieser darf im Anschluss nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

(5) Die Auftragsbetätigung ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle bekannten und vermuteten Mängel, Schäden oder Schwächen an seinem Fahrzeug, welche sich auf die Arbeiten auswirken, können, unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber hat sämtliche persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor Übergabe zu entfernen.

(3) Der Auftraggeber hat sämtliche verbotenen Gegenstände sowie verbotene Substanzen aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für den Fall, dass während der Auftragsbearbeitung solche im Fahrzeug gefunden werden, wird das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet und die Polizei entsprechend informiert.

(4) Der Vergütungsanspruch entsteht bei einem Verstoß gegen § 3 Ziffer 3 in voller Höhe.

 

§ 4 Fertigstellung

(1) Nennt der Auftragnehmer schriftlich einen Fertigstellungstermin, hat er diesen Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen  Fertigstellungstermin zu nennen.

(2) Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hier durch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellungeines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten.

 

§ 5 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer führt die angebotenen Arbeiten zum Festpreis gemäß der Auftragsbestätigung aus.

(2) Dem Festpreis liegt der Umfang der Folier-/ Stylingarbeit zugrunde. Dieser findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.

(3) Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Folierung / des Stylings verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung einer Entfolierung nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand gemäß § 5 Ziffer 1 durchzuführen.

(4) Sämtliche Zahlungen sind bei Auslieferung des Fahrzeugs ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung kann dabei nur in bar oder per Girokarte erfolgen. Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

(5) Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

(6) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%. Angebote und Auftragsbestätigungen weisen die Nettopreise zzgl. der Mehrwertsteuer sowie die sich ergebenden Bruttopreise aus oder aber, den Bruttopreis unter Hinweis auf die Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer.

§ 6 Anzahlung

Der Auftraggeber leistet bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 20 % der vertraglich vereinbarten Summe. Die Anzahlung dient der verbindlichen Terminreservierung und der sofortigen Beschaffung des, für diesen Auftrag benötigten, Folienmaterials.

 

§ 7 Widerruf

(1) Auftraggeber die Verbraucher sind, haben ein gesetzliches Widerrufsrecht.

(2) Ein Widerruf muss schriftlich, per Brief oder E-Mail, erfolgen.

(3) Falls der Auftraggeber seinen Auftrag widerruft, erhält er seine Anzahlung – abzüglich der Kosten der bereits eingekauften Folie – zurück.

 

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung Die Abnahme erfolgt, grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Der Auftraggeber ist bei Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet, dieses auf erkennbare Mängel oder Schäden zu prüfen und diese sofort zu melden. Gleiches gilt für überlassenes Zubehör.

(4) Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt;eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche Dem Auftraggeber bleibtder Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.

§ 9 Gewährleistung / Haftung

(1) Die Gewährleistung sowie die Haftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzungwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Fürdas Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

(2) Der Auftraggeber hat einen Mangel der ausgeführten Arbeiten unverzüglich mitzuteilen. Falls die Mängelanzeige gemäß Absatz 8.3 nicht erfolgt, sind Gewährleistungsansprüche wie auch Schadenersatzansprüche Dies bezieht sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatzstatt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln,Verzugs oder Unmöglichkeit.

(3) Voraussetzung für die Übernahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber einen Kontrolltermin, frühestens zwei Wochen nach der Folierung, wahrnimmt. Der Kontrolltermin hat spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Folierung stattzufinden.

(4) Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese

(5) Die Haftung für Sachschäden, sowie Diebstahl und Vandalismus ist auf EUR 250.000,00 je Fahrzeug begrenzt. Ausgenommen davon ist die Haftung für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.

(6) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 10 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 9 Ziffer 1 der AGB bleibt davon unberührt.

 

§ 11 Verjährung

(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Werkes an den Hiervonausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oderÜberwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a 1 Nr. 2 BGB).

(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und § 12, 13 ProdHaftG).

(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks In den Fällen des § 9 Ziffer 1 und Ziffer 2 verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebersjedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht aufeinem Mangel des Werks beruhen.

 

§ 12 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht, wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag, ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt dasPfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 13 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Auftraggeber die Verbraucher sind, haben ihren Gerichtsstand an ihrem Wohnort. Auf Wunsch des Verbrauchers kann Ludwigsburg als Gerichtsstand vereinbart werden.

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